Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dislich & Kempkes GmbH, Keramikimport

1. Geltung

1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Dislich & Kempkes abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen die Firma Dislich & Kempkes nicht nochmals ausdrücklich wiederspricht.

2. Angebot und Abschluss

1. Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der Firma Dislich & Kempkes verbindlich.

2. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabredungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung der Firma Dislich & Kempkes.

3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.

3. Änderungsvorbehalt

1. Handelsübliche Abweichungen und geringe Abweichungen in der Ausführung gegenüber Mustern, insbesondere im Farbton, bleiben vorbehalten.

2. Die Antikware besteht aus Abbruchmaterial. Die Ware kann daher von den Ausstellungsstücken nach Form, Qualität und Farbe erheblich abweichen, ohne dass der Käufer zur Mängelrüge berechtigt ist.

4. Lieferungsbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

1. Die von der Firma Dislich & Kempkes genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit die Firma Dislich & Kempkes eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich oder schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

2. Die Firma Dislich & Kempkes ist zu Teillieferungen und Teilleistung jederzeit berechtigt. Sie gelten als selbständige Lieferungen und können auch so abgerechnet werden.

3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernisse, die die Firma Dislich & Kempkes nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

4. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Firma Dislich & Kempkes und deren Unterlieferanten eintreten.

5. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Firma Dislich & Kempkes dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von der Firma Dislich & Kempkes die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die Firma Dislich & Kempkes nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

6. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbedingung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

7. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat die Firma Dislich & Kempkes danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt – auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch vertragsmäßig benutzt werden kann.

8. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit die Firma Dislich & Kempkes in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.

9. Für durch Verschulden ihres Vorlieferanten verzögerte oder unterbleibende Lieferungen hat die Firma Dislich & Kempkes nicht einzustehen.

10. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Firma Dislich & Kempkes gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

11. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

12. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

13. Bei Rücklieferung von Ware werden 30% Kostenanteil abgesetzt.

14. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

5. Sonstige Schadensansprüche

Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Firma Dislich & Kempkes und ihrer Erfüllungshilfen oder Vorlieferanten verursacht wurde.

6. Versand und Gefahrübergang

Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Firma Dislich & Kempkes überlassen. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers der Firma Dislich & Kempkes auf den Käufer über.

7. Preise und Zahlung

1. Soweit nicht anders angegeben, hat sich die Firma Dislich & Kempkes an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager der Firma Dislich & Kempkes einschließlich normaler Verpackung.

2. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3. Frankopreise gelten nur vorbehaltlich der Richtigkeit der zugrunde gelegten Fracht und, falls nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist, nur für den Bezug von vollen Ladungen von mindestens 15 t in offenem Waggon oder Lastzug. Falls vom Käufer die Tonnenzahl nicht vorgeschrieben wird, ist der Verkäufer berechtigt, den Waggon bzw. Lastzug bis zur Tragfähigkeit auszulasten. Zwischenzeitlich eigetretene Frachthöhungen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Abgabe von Frankopreisen wird die möglichst kürzeste km-Entfernung von der Firma Dislich & Kempkes zur Baustelle zugrunde gelegt und soweit möglich, auch Umweg-km und Nebenbahnzuschläge.

4. Wiege- und Anschlussgebühren gehen zu Lasten des Käufer, desgleichen Wegegebühren und Kleinbahnzuschläge.

5. Bei Frankopreisen ist nur das bahnamtliche bei Abgang des Waggons festgestellte Gewicht maßgebend. Bei Schiffslieferungen gilt die Eichaufnahme der Abgangsstation. Bei Abwerkpreisen ist das angegebene Gewicht nur annähernd und unverbindlich.

6. Niedrig- bzw. Hochwasserzuschläge für Bimskies- und Blähton-Transporte auf dem Wasserwege regeln sich nach dem jeweiligen Kölner-Pegelstand. Die Firma Dislich & Kempkes muss sich vorbehalten, die dadurch hervorgerufenen höheren Frachtkosten zu entsprechenden Zeitpunkt in ihren Rechnungen gesondert weiterzugeben.

7. Vorfrachten auf Fliesen ab den jeweiligen Werkslägern werden mit EUR 0,25 je qm berechnet.

8. Bei Wartezeiten ihres LKW’s berechnet die Firma Dislich & Kempkes pro angefangene Stunde EUR 30,00 je Std.

9. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart bei Lieferung ohne Abzug zu erfolgen.

10. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

11. Die Firma Dislich & Kempkes ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden auszurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die Firma Dislich & Kempkes berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

12. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

13. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

14. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

15. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

8. Eigentumsvorbehalt

1. Die Firma Dislich & Kempkes behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihr bezieht, behält die Firma Dislich & Kempkes das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig bestehenden Forderungen auch aus gleichzeitiger oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

2. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma Dislich & Kempkes in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen anerkannt ist.

3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

4. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum der Firma Dislich & Kempkes auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat der Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

5. Wird Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wartes Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kauf hat in diesen Fällen die Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die ais der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes des Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag der, der am Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 6 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

7. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

8. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

9. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 6, 7 und 8 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

10. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Wiederrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 6, 7 und 8 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diese die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

11. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

12. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB und gehört Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma Dislich & Kempkes aus dem Geschäftsverhältnis die Forderung des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird, abgetreten.

9. Annahmeverzug

1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Firma Dislich & Kempkes vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann die Firma Dislich & Kempkes 25% des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer überhaupt nicht nachweist, oder dass nicht in der Höhe Pauschale ein Schaden entstanden ist. Im Übrigen bleibt die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens der Firma Dislich & Kempkes vorbehalten.

10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen der Firma Dislich & Kempkes die Aufrechnung zu erklären oder gegenüber dem fälligen Zahlungsanspruch oder einer fälligen Teilzahlungsrate ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftigt festgestellt.

11. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Für antike gebrauchte Kaufgegenstände wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Für Mängel haftet die Firma Dislich & Kempkes nur wie folgt:

a) Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und –fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, sie können bei Feinkeramik bis zu 3% und bei Grobkeramik bis zu 5% der gelieferten Ware ausmachen und sind somit nicht reklamationsfähig.

b) Die auf dem Bahntragsport entstandenen Beschädigungen müssen durch eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden, wobei die Bruchursache auch durch Untersuchung der Waggons zu ermitteln ist.

c) Einrüttelungsversuche für nach cbm-Abgangsmaß verkaufte Ware (Bimssand etc.) können nicht berücksichtigt werden.

d) Auf dem Schiffstransport entstandene Beschädigungen sind noch vor Annahme der Ladung durch einen amtlich bestellten Sachverständigen festzustellen.

e) Bei Beförderung durch Werkseigene Lastkraftwagen oder solche des gewerblichen Güterverkehrs, sind die festgestellten Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften zu belegen.

f) Die Beförderungsmittel – Waggon, Schiff und Lastzug – sind unter allen Umständen – auch bei begründeter Mängelrüge – auszuladen und können dem Verkäufer nicht zur Verfügung gestellt werden.

g) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige bei der Firma Dislich & Kempkes in jedem Fall vor Einbau oder Verarbeitung zu rügen.

h) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Firma Dislich & Kempkes Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

3. Bei begründeten M.ngelrügen steht dem Käufer nur das Recht auf Minderung zu. Ansprüche auf Wandelung oder Nachlieferung mangelfreier Waren sind ausgeschlossen.

4. Das Recht auf Minderung verjährt nach 3 Monaten ab Lieferdatum.

5. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Materialien, die als Sonderposten, Mindersorte oder III. Sorte gekennzeichnet sind, können nicht reklamiert werden.

7. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sein denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

12. Nebenabreden Bei Vertragsabschluss wurden mündliche Nebenabredungen nicht getroffen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Firma Dislich & Kempkes.

2. Die Beziehung zwischen Vertragspatnern ist auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Käufern ausschließlich nach dem Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts zu regeln.

14. Teilweise Aufhebung der Bedingung

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.